Das
Einwohnermeldeamt kann „einfache Melderegisterauskünfte“ (das sind
Auskünfte, die sich auf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und
Anschriften beschränken) an Privatpersonen und Privatunternehmen auch
durch automatisierten Abruf über das Internet erteilen. Gesetzliche
Grundlage hierfür ist Art. 31 Abs. 3 Bayer. Meldegesetz.
Die Stadt Aichach hat einen solchen Zugang zum Melderegister geöffnet.
Jeder Betroffener kann dieser Form der
Auskunftserteilung jederzeit ohne Begründung widersprechen. Der Antrag
auf Übermittlungssperre muss schriftlich beim Einwohnermeldeamt
erfolgen.
Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
wollen, wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt der Stadt
Aichach, Tandlmarkt 13, Zi.Nr. 003 und 004 (Tel.Nr. 08251/902-57 oder
08251/902-64). Unsere Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag Vormittag
von 08.00 bis 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch nachmittag von 13.30 bis
16.00 Uhr, Donnerstag Nachmittag von 13.30 bis 18.00 Uhr.
Auch über Internet besteht die Möglichkeit zur
Einrichtung einer Übermittlungssperre. Klicken Sie dazu auf den unten
stehenden Link. Damit der Internet-Antrag weiter bearbeitet werden
kann, ist es erforderlich, den ausgedruckten Antrag persönlich zu
unter-schreiben und an die Stadt Aichach, Einwohnermeldeamt, zu
übersenden. Erst nach Eingang des unterschriebenen Antrages wird die
Sperre im Einwohnermeldebestand eingetragen.
Auf folgendes wird ausdrücklich hingewiesen:
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Das Einwohnermeldeamt muss - sofern die
entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - einfache
Melderegisterauskünfte weiterhin schriftlich oder bei einer Vorsprache
des Antragstellers im Amt erteilen. Das Vorliegen eines Widerspruchs
gegen eine Auskunft über das Internet ändert daran nichts. -
Auskünfte an Behörden und andere öffentliche
Stellen werden in jedem Fall weiterhin erteilt, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, und zwar auch durch Übermittlung über das
Internet. Das Gesetz sieht insoweit keine Widerspruchsmöglichkeit vor. Hier geht's zum Antrag
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