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Wichtiger Hinweis zur Erteilung von Auskünften über Einwohnerdaten


Das Einwohnermeldeamt kann „einfache Melderegisterauskünfte“ (das sind Auskünfte, die sich auf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften beschränken) an Privatpersonen und Privatunternehmen auch durch automatisierten Abruf über das Internet erteilen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist Art. 31 Abs. 3 Bayer. Meldegesetz.  

Die Stadt Aichach hat einen solchen Zugang zum Melderegister geöffnet.

Jeder Betroffener kann dieser Form der Auskunftserteilung jederzeit ohne Begründung widersprechen. Der Antrag auf Übermittlungssperre muss schriftlich beim Einwohnermeldeamt erfolgen.

Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt der Stadt Aichach, Tandlmarkt 13, Zi.Nr. 003 und 004 (Tel.Nr. 08251/902-57 oder 08251/902-64). Unsere Öffnungszeiten sind Montag bis Freitag Vormittag von 08.00 bis 12.30 Uhr, Montag bis Mittwoch nachmittag von 13.30 bis 16.00 Uhr, Donnerstag Nachmittag von 13.30 bis 18.00 Uhr.

Auch über Internet besteht die Möglichkeit zur Einrichtung einer Übermittlungssperre. Klicken Sie dazu auf den unten stehenden Link. Damit der Internet-Antrag weiter bearbeitet werden kann, ist es erforderlich, den ausgedruckten Antrag persönlich zu unter-schreiben und an die Stadt Aichach, Einwohnermeldeamt, zu übersenden. Erst nach Eingang des unterschriebenen Antrages wird die Sperre im Einwohnermeldebestand eingetragen.

Auf folgendes wird ausdrücklich hingewiesen:

  • Das Einwohnermeldeamt muss - sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - einfache Melderegisterauskünfte weiterhin schriftlich oder bei einer Vorsprache des Antragstellers im Amt erteilen. Das Vorliegen eines Widerspruchs gegen eine Auskunft über das Internet ändert daran nichts.
  • Auskünfte an Behörden und andere öffentliche Stellen werden in jedem Fall weiterhin erteilt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, und zwar auch durch Übermittlung über das Internet. Das Gesetz sieht insoweit keine Widerspruchsmöglichkeit vor.
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