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Grundstücke; Betretungs- und Befahrverbot
Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden und die Landkreise vorübergehend das Betreten bzw. Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete verbieten.
Die Gemeinden und Landkreise können zudem entsprechende Verordnungen erlassen. Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten abweichend hiervon die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 10.02.2022
Stand: 10.02.2022