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Straßenausbaubeiträge

Während Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen erhoben werden, fallen gemeindliche Straßenausbaubeiträge nur in den übrigen Fällen von Verbesserungen oder Erneuerungen an; sie sind insofern nachrangig.

Straßenausbaubeiträge fallen nicht für Maßnahmen an, die nur den Straßenunterhalt betreffen; diese sind aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt zu finanzieren. Die Grenze zwischen beitragspflichtiger Verbesserung oder Erneuerung und beitragsfreier Unterhaltung lässt sich nicht schematisch, sondern nur für jede Maßnahme gesondert ziehen.

Straßenausbaubeiträge werden aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes erhoben. Sie setzen in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus.

Die Gemeinden sind regelmäßig verpflichtet, eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen und die danach automatisch entstehenden Beitragspflichten mittels Bescheid abzurechnen. Vom Erlass einer Ausbaubeitragssatzung kann nur in Ausnahmefällen und nur dann abgesehen werden, wenn die wirtschaftliche Lage der Gemeinde besonders günstig ist.

Seit dem 01.04.2016 haben die Gemeinden ein Wahlrecht, ob sie einmalige oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge erheben (vgl. Art. 5b Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG).

Straßenausbaubeiträge dürfen seit dem 01.04.2014 grundsätzlich nur noch innerhalb einer Höchstfrist von 20 Jahren nach dem Eintritt der Vorteilslage erhoben werden. Die Vorteilslage ist dann gegeben, wenn die zu sanierende Ortsstraße "insgesamt betriebsfertig", d. h. technisch endgültig fertiggestellt ist.