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Herstellungsbeiträge für kommunale Einrichtungen (Wasser/Kanal) nach KAG

Die Herstellungsbeiträge für die Wasserversorgungseinrichtung und die Entwässerungsanlage werden von der Stadt Aichach zur Deckung ihres Aufwandes für infrastrukturelle Maßnahmen erhoben.

Die Beiträge werden nach der Grundstücksfläche und der tatsächlichen Geschossfläche festgesetzt. Die Geschossfläche bemisst sich – im Unterschied zur Wohnfläche – nach den Außenmaßen der Gebäudlichkeiten in allen Geschossen, also auch im Keller. Sofern das Dachgeschoss ausgebaut ist oder wird, wird auch diese Fläche als beitragspflichtige Geschoßfläche in Ansatz gebracht.
Anbauten (z.B. Wintergarten usw.) oder bauliche Ergänzungen/Erweiterungen (z.B. Grundrissänderungen mit Geschossflächenerweiterungen, nachträglich Dachgeschossausbauten usw.) sind ebenfalls beitragspflichtig.
Der Grundstückseigentümer hat den Abschluss von Maßnahmen, die beitragsrechtliche Auswirkungen haben, der Stadt Aichach anzuzeigen.


Bereits früher geleistete Herstellungsbeiträge für Geschossflächen, welche abgebrochen werden und bereits berechnet waren, werden bei Fertigstellung des (Neu-)Bauvorhabens angerechnet.