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Erschließungsbeiträge
Für die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung (auch für Teilmaßnahmen) von Straßen erhebt die Stadt Aichach Erschließungsbeiträge entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung.
Die Verpflichtung der Stadt Aichach zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen ergibt sich aus § 127 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Ein Verzicht auf die Erhebung ist grundsätzlich nicht möglich. Erschließungsbeiträge werden aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit dem Baugesetzbuch (§§ 123 bis 135 des BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aichach erhoben.
Was sind Erschließungsanlagen?
Erschließungsanlagen sind
- die öffentlich zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze,
- die öffentlichen mit Kfz nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege),
- Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind,
- Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, als Bestandteil der vorgenannten
- Anlagen oder soweit sie innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind,
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. Lärmschutzwälle)
Wann entsteht die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht setzt voraus:
- dass der Ausbau der Straße den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung bzw. dem Bauprogramm oder den Herstellungsmerkmalen eines Bebauungsplanes entspricht;
- dass die Stadt Eigentümerin des Straßenlandes ist und
- dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Welche Kosten werden umgelegt?
Der Erschließungsaufwand umfasst
- die Kosten für den Grunderwerb und Freilegung der Flächen der Erschließungsanlagen,
- die Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für die Entwässerung und Beleuchtung,
- Fremdfinanzierungskosten der Stadt, die für die Herstellung der Erschließungsanlage entstanden sind.
Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?
Der Beitragspflicht unterliegen die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke. Das sind die bebauten oder bebaubaren Grundstücke, denen von der Erschließungsanlage (im Regelfall einer Straße) die rechtliche und tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit geboten wird.
Wer muss sich an den Kosten für die Straßenherstellung beteiligen?
Die Allgemeinheit (Stadt) trägt gemäß § 129 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen 10 Prozent der Kosten für die Straßenherstellung, 90 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwands werden auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke umgelegt. Die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf die erschlossenen Grundstücke erfolgt nach der Verteilungsregelung der Erschließungsbeitragssatzung. Grundstücke, die von mehreren Erschließungsanlagen erschlossen werden, sind auch zu mehreren Erschließungsanlagen beitragspflichtig (ggf. Eckgrundstücksregelung o.ä.).
Wann sind die Erschließungsbeiträge zu zahlen?
Erschließungsbeiträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheides zu zahlen.